Statuten

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Zweck

Artikel 1

Der Ehemaligenverein der Kantonsschule am Burggraben (o.u.t.) ist ein gemeinnütziger und konfessionell neutraler Verein mit Sitz in St. Gallen. Er will engere Beziehungen zwischen der Kantonsschule am Burggraben (im folgenden KSBG) und den ehemaligen Schülerinnen und Schülern sowie den Schulfreundinnen und Schulfreunden pflegen, der Schule und ihren Schülerinnen und Schülern seine geistige und materielle Unterstützung leihen und das Gemeinschaftsgefühl unter den Ehemaligen wecken und erhalten.

Artikel 2

Dieser Zweck wird angestrebt durch:

  1. die geistige und materielle Unterstützung von Projekten der KSBG
  2. die Unterstützung von Projekten der Schülerschaft der KSBG
  3. die projektbezogene Unterstützung einzelner bedürftiger Schülerinnen und Schüler der KSBG
  4. Veranstaltungen zu aktuellen Themen aus Wissenschaft, Forschung und Kultur (insbesondere über an der KSBG durchgeführte und unterstützte Projekte)
  5. Beschaffung von weiteren Mitteln zur Unterstützung von Schulzwecken

Artikel 3

Der o.u.t. unterstützt ferner die Studienstiftung der KSBG mit einem jährlichen Beitrag von mindestens Sfr. 10'000. – zur Sicherstellung ihres Förderungsvorhabens, solange er durch zwei seiner Mitglieder im Stiftungsrat vertreten ist und solange die finanzielle Verfassung des Vereins durch den Beitrag nicht ernsthaft gefährdet wird.

Mitgliedschaft

Artikel 4

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Artikel 5

Mitglieder können ehemalige Schülerinnen und Schüler der Kantonsschule am Burggraben und Freundinnen und Freunde der Mittelschule werden.

Artikel 6

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.

Artikel 7

Wer dem Verein wesentliche Dienste geleistet hat, kann durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Vereine mit verwandten Bestrebungen können in ihrer Gesamtheit dem Ehemaligenverein der Kantonsschule am Burggraben (o.u.t.) beitreten. Die näheren Bestimmungen darüber trifft der Vorstand.

Artikel 8

Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Bezahlt ein Mitglied zweimal den Jahresbeitrag nicht oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann es durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden und verliert damit seine Mitgliedschaft.

Beiträge und Fonds

Artikel 9

Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag von Fr. 15.--. Durch Einzahlung von mindestens Fr. 200.-- kann sich ein Mitglied die lebenslängliche Mitgliedschaft erwerben; diese Beiträge werden einem besonderen "Fonds einmaliger Beiträge" zugewiesen. Neue Mitglieder schulden dem Verein für die ersten fünf Jahre nach dem Austritt aus der Kantonsschule keinen Beitrag.

Mit der Einzahlung des hier festgelegten Mitgliederbeitrags sind sämtliche finanziellen Verpflichtungen eines Mitglieds gegenüber dem Verein erfüllt. Es besteht keine weitergehende Haftung.

Artikel 10

Der Verein verwaltet einen beim 50jährigen Jubiläum der Kantonsschule gesammelten "Reisefonds", welcher als Stiftung errichtet ist.

Artikel 11

Der "Jubiläumsfonds", errichtet aus freiwilligen Beiträgen und Geschenken beim 75jährigen Jubiläum der Kantonsschule, dient zur Förderung der Bildungsmittel an der Schule (Bibliothek, Anschauungsmaterial, Studienreisen, Publikationen etc.). In der Regel sollen nur die Zinsen nach dem Entscheid des Vorstandes verwendet werden.

Artikel 12

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuss
d) die Geschäftsprüfungskommission
e) das Publikationsorgan

Artikel 13

Organisation

A) Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden eingeladen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 14

Die Hauptversammlung hat über Rechnung und Budget des Vereins zu beschliessen. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand und aus dessen Mitte die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten. Sie wählt ferner die Geschäftsprüfungskommission. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

Artikel 15

Eine ausserordentliche Hauptversammlung beruft der Vorstand von sich aus oder auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder ein. Die Mitglieder werden durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden persönlich zur Hauptversammlung eingeladen.

Artikel 16

Die Hauptversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Zu einer Änderung der Statuten durch die Hauptversammlung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorstand kann die Durchführung einer schriftlichen Urabstimmung unter sämtlichen Mitgliedern über einzelne Fragen im Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung anordnen. Über ein Geschäft kann rechtsgültig nur beschlossen werden, wenn es vom Vorstand mit der Einberufung auf die Traktandenliste gesetzt oder von einem Mitglied vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragt worden ist.

B) Vorstand

Artikel 17

Der Vorstand besteht aus: - Präsidentin resp. Präsident - Vizepräsidentin resp. Vizepräsident - Kassiererin resp. Kassier - Aktuarin resp. Aktuar - Redaktorin resp. Redaktor des Vereinsorgans - Rektor resp. Rektorin der Kantonsschule am Burggraben - 2 Schülervertreterinnen resp. Schülervertreter - max. 6 weiteren Vorstandsmitgliedern

Artikel 18

Der Vorstand ist für die Geschäftsführung verantwortlich, insbesondere gemäss Artikel 1 und 2 der Statuten. Er tagt so oft es für die Erledigung der Geschäfte erforderlich ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er trifft seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident resp. die Präsidentin den Stichentscheid.

Der Vorstand legt jeweils der ordentlichen Hauptversammlung den Tätigkeitsbericht, Rechnung und Budget vor. Er bemüht sich um eine doppelte Vertretung des o.u.t. im Stiftungsrat der Studienstiftung KSBG. Diese Stiftungsräte müssen dem o.u.t. als Mitglieder angehören aber nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie erstatten dem Vorstand mindestens einmal jährlich Bericht.

(Mitglied des Ausschusses) (Mitglied des Ausschusses) (Mitglied des Ausschusses) (Mitglied des Ausschusses)

Artikel 19

Er bestellt sich selbst (ausser Präsidentin/des Präsident) und kann sich nötigenfalls während der Amtsdauer selbst ergänzen. Er hat das Recht, weitere Mitglieder für einzelne Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen.

Artikel 20

Die Präsidentin / der Präsident, oder bei deren/dessen Verhinderung die Vizepräsidentin / der Vizepräsident zeichnet kollektiv mit Aktuarin / Aktuar oder Kassierin / Kassier.

C) Ausschuss

Artikel 21

Der Ausschuss entscheidet über dringliche Angelegenheiten oder in Fragen geringerer Bedeutung, namentlich bei finanziellen Entscheidungen bis Fr. 1'000.--. In besonders dringenden Fällen kann er einstimmige Zirkularbeschlüsse per Telefon, E-Mail oder Fax fällen. Der Entscheid ist nachträglich zu protokollieren.

Der Ausschuss orientiert den Gesamtvorstand an der nächsten Vorstandssitzung über die getroffenen Beschlüsse.

D) Geschäftsprüfungskommission

Artikel 22

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie hat die Geschäftsführung und die Rechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Hauptversammlung jährlich Bericht zu erstatten.

E) Publikationsorgan

Artikel 23

Publikationsorgan des Vereins ist der o.u.t.-Letter. Er erscheint einmal jährlich

Auflösung des Vereins

Artikel 24

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Urabstimmung mit 2/3 Stimmenmehrheit der am Stichtag eingetroffenen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen zugunsten der Kantonsschule am Burgraben oder Organisationen mit ähnlichem Zweck verwendet; Bestimmungen über dessen Verwendung und Verwaltung trifft die letzte Hauptversammlung.

St. Gallen, den 3. Juli 2002